Autor: Gerfried Braune

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Eigentlich ist es egal …

…welche Mediationstechnik ein Mediator anwendet. Es kommt wohl auf den Fall, die Medianden und den Mediator an. Das jedenfalls ist für mich die Schlussfolgerung aus einem Report der Anwaltskammer der Vereinigten Staaten (ABA) über die Forschung zu den Mediationstechniken.

Manche lernen’s nie

Ich hatte bereits vor 4 (in Worten: vier) Jahren mehrfach (hier und hier) darüber berichtet, dass weder Justizministerien noch Gerichte sich an geltendes Recht halten und ausdrücklich Mediation bei Gericht anbieten. Offenbar ist auch nach 6 Jahren § 9 MediationsG dort nicht angekommen. Richter und Beamte der Justizminsterien sollten doch des Lesens kundig sein –

Der Güterichter – ein Erfolgsmodell?

Im ersten Entwurf des Mediationsgesetzes bzw. des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung gab es noch drei Arten von Mediation. Das waren die außergerichtliche Mediation, die gerichtsnahe Mediation und die gerichtsinterne Mediation. Das wurde vom Rechtsausschuss des Bundestages dann gestrichen. Auf Initiative des Bundesrates wurde dann der Güterichter eingeführt, der

Und zufrieden?

Gerade Rechtsanwälte stehen der Mediation eher reserviert gegenüber. Das gilt wohl auch dann, wenn sie selbst in ein Verfahren involviert sind. Als Mediator überlegt man bei der Lektüre von Entscheidungen immer, wie die Angelegenheit mit einer Mediation zu lösen gewesen wäre. Dieser Gedanke kam mir auch beim Lesen der Beschwerdeentscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts 6 UF

Die Kränkungsformel

Friedemann Schulz von Thun ist einer der meist zitierten Kommunikationswissenschaftler, zumindest im deutschsprachigen Raum. Von ihm stammen das bekannte Kommunikationsquadrat (Miteinander Reden 1), das innere Team (Miteinander Reden 3), die 8 Kommunikationsstile (Miteinander Reden 2) und das Werte- und Entwicklungsquadrat (Miteinander Reden 2). Wohl keine Mediationsausbildung, die ohne diese Erkenntnisse auskommt.

Da hätte Horst besser mal unser Seminar besucht

Die ersten beiden Fortbildungen in Rahmen unserer Sommerakademie haben wir letzte Woche mit Erfolg durchgeführt, nämlich „Mediation sichtbar und verständlich machen durch Visualisieren“ und „Familienrechtliche Grundlagen für die Mediation“. Ich glaube, den Teilnehmer*innen hat es trotz hoher Temperaturen Spaß gemacht.

Das hätte man auch wesentlich preiswerter haben können!

Ich bin eigentlich ein Gegner davon, ständig die Kosten eines Mediationsverfahrens mit den Kosten eines Prozesses zu vergleichen und damit zu werben, dass Mediation das wesentlich billigere preiswertere Verfahren ist. Durch Zufall bin ich heute über eine Entscheidung des OLG Braunschweig (Aktenzeichen 1 UF 106/16) gestolpert, in dem es um die Streitwertfestsetzung in einem Familiengerichtsverfahren ging. In einem

Kommt ein Hund von hinten …

… so hätte die Geschichte beginnen können. Es geht um einen Schadensersatzprozess gegen eine Hundehalterin. Der Geschädigte nahm an einem Ausritt mit einer Gruppe Reiter mit Pferden teil. Auch die Hundehalterin mit ihrem freilaufenden Hund gehörte zu dieser Gruppe. Nach einer guten Stunde rief der Ehemann der Hundehalterin, der ebenfalls an dem Ausritt teilnahm, den

Aufklärung tut not!

Unter dem Titel „Wenn der Anwalt nicht aufklärt“ setzt sich Dr. Reiner Ponschab in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Die Mediation“ mit der Frage auseinander, ob Rechtsanwälte sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Mandanten nicht vor Klageerhebung auf die Möglichkeit außergerichtlicher Konfliktlösung verweisen. Eigentlich sollten diesen Artikel alle Anwälte lesen, da nach meinen Erfahrungen die
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