Autor: Gerfried Braune

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Schweigen ist Gold…

Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Dadurch soll eine Geheimjustiz verhindert werden. Anders bei der Mediation. Die Mediation ist grundsätzlich vertraulich. Dies ist in § 1 MediationsG so festgelegt. Dies ist auch gerechtfertigt, da das Mediationsverfahren freiwillig ist, d.h. jeder der Medianden kann die Mediation jederzeit ohne Nennung von Gründen beenden. Die Gefahr, die durch eine Obrigkeitsstaatliche

Interessen und Rollen

Schon David Richard Precht hat auf einem Buchtitel gefragt: „Wer bin ich und wenn ja wieviele?“. Und Schulz von Thun hat das Modell des inneren Teams entworfen. Hintergrund ist, dass in der Tat oft widerstreitende Interessen in uns toben und uns letztlich daran hindern, uns selbst zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. 

Manche haben schon Mut …

… eine solche Klage einzureichen. Mut zur Klage muss man zumindest dem Kläger in dem nachfolgend geschilderten Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht 5 U 28/17 (hier kann das Urteil als PDF heruntergeladen werden) zugestehen.
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