Aufklärung tut not!
Unter dem Titel „Wenn der Anwalt nicht aufklärt“ setzt sich Dr. Reiner Ponschab in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Die Mediation“ mit der Frage auseinander, ob Rechtsanwälte sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Mandanten nicht vor Klageerhebung auf die Möglichkeit außergerichtlicher Konfliktlösung verweisen. Eigentlich sollten diesen Artikel alle Anwälte lesen, da nach meinen Erfahrungen die meisten der Rechtsanwälte eine Aufklärung über die Möglichkeiten außergerichtlicher Konfliktbeilegung vorsichtshalber unterlassen.
Zunächst klärt er die Frage, ob ein Anwalt überhaupt über die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung hinweisen muss. Dies bejaht Dr. Ponschab im Hinblick auf die Anwaltspflichten. Außerdem verlangt ja bereits § 253 ZPO danach, dass der Mandant aufgeklärt ist.
Die zweite Frage ist, ob der Schaden kausal durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Hier stellt der Autor darauf ab, dass zumindest dann, wenn der Mandant im ersten Termin vor Gericht einen Vergleich abgeschlossen hat, der Anscheinsbeweis greift.
Letzte Frage ist die nach dem entstandenen Schaden. Man wird kaum nachweisen können, dass der Mandant außergerichtlich einen besseren Vergleich abgeschlossen hätte. Aber zumindest bei den Kosten des Verfahrens ist ein Schaden möglich.
Deshalb der Rat von Dr. Ponschab, dass in die anwaltliche Beratung nicht allein die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens einbezogen werden sollten, sonder auch die außergerichtliche Konfliktlösung.
Die Mediation, Ausgabe Quartal III/2018 Seite 63
Ein Gedanke zu „Aufklärung tut not!“
Vielen Dank für diese Einschätzung. Wie erfahren denn Anwälte von dieser Pflicht?