ALG II – Verwertung von Lebensversicherung eine unzumutbare Härte?
In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts haben die Richter entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden könne. Es komme darauf an, ob eine Versorgungslücke bestehe.
In dem entschiedenen Fall hatte die 1950 geborene Klägerin, die überwiegend selbständig war, Arbeitslosengeld II beantragt. Sie verfügte über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt 80.000 €. Im Hinblick hierauf wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Die Klage blieb auch in den Vorinstanzen erfolglos. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird. Dem ist das Bundessozialgericht entgegengetreten. Das Landessozialgericht sei von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen zu treffen seien, insbesondere ob die Klägerin noch in der Lage sei, eigene Versorgungsanwartschaften zu erwerben, ob und für welche Dauer sie Berufsunfähigkeitsrente erhält, sowie über welche Berufsausbildung und Fertigkeitend ie Klägerin verfüge.
Quelle: Medieninformation Nr. 17/09