Gilt jetzt in Frankreich Arbeitsrecht für Arbeitstätigkeit von Strafgefangenen?
In den Strafvollzugsvorschriften in Frankreich heißt es, dass die Arbeitsverhältnisse Strafgefangener nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrages sind. Eine Strafgefangene in Versailles hatte seit September 2010 für eine Telekommunikationsfirma für einen Stundenlohn zwischen 2,53 € und 4,65 € gearbeitet. Sie hatte dort in einem Callcenter ADSL-Modems verkauft. Die Beschäftigung war beendet worden, weil die Strafgefangenen ein (einziges)