Manchmal ist es doch sinnvoll, eine Vollmacht vorzulegen
… zumindest im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn der Gerichtsvollzieher einmal (was nach meinen Erfahrungen selten genug vorkommt) Geld vom Schuldner kassiert hat und dieses nun auskehren will. In einem vom Landgericht Duisburg entschiedenen Fall (Aktenzeichen 7 T 80/12, Urteil vom 23.08.2012) wollte der Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vom Rechtsanwalt des Gläubigers haben bevor er das Geld auszahlen wollte.