Monat: Mai 2009

Wenn der Vermieter die Stromrechnung nicht bezahlt…

Das Landgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 11.Mai 2009 (Aktenzeichen 5 T 236/09) klargestellt, dass das Kappen der Stromversorgung durch den Energieversorger keine verbotene Eigenmacht (§ 859 BGB) ist. Der Anspruch auf Belieferung mit Strom ist vertragsrechtlich zu beurteilen und nicht besitzrechtlich.

Anrufbeantworter – Fluch oder Segen?

Heute heißt er ja vornehm Sprachmailbox, weil normalerweise nur noch selten ein eigenes Gerät als Anrufbeantworter in der Kanzlei steht. Entweder ist die Sprachmailbox in die Telefonanlage integriert oder man verwendet die Sprachmailbox des Telefonproviders oder des Handys.

Freiwillgkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Wenn im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten ist, dass die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgen, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, so kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.01.2009 entschieden.

Kein Geld – keine Heizung

Die Versorgung von Mieträumen mit Gas, Strom, Wasser und Heizung darf der Vermieter auch dann nicht einstellen, wenn der Mietvertrag gekündigt ist und der Mieter keine Nebenkosten zahlt. Das galt bisher und so habe ich schweren Herzens die Vermieter auch beraten, die darüber – man kann es durchaus verstehen – nicht gerade glücklich waren. Doch

Die Rechtsschutzversicherung – Anwalts Liebling?

Sicherlich nicht unbedingt, wenn man sich auf dem RSV-Blog umschaut. Dennoch ist eine Rechtsschutzversicherung für die Mandanten durchaus empfehlenswert. Man sollte sich aber der Tatsache bewusst sein, dass auch die Rechtsschutzversicherungen nicht jedes Risiko abdecken. Wie immer sind die Risiken, bei denen es bevorzugt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, vom Deckungsschutz weitgehend ausgenommen.

In vorbezeichneter Angelegenheit…

so fangen 99 % aller außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben an. Das fehlende 1 % beginnt mit: „Hiermit zeige ich Ihnen an, dass ich …vertrete…“.  Der Einfallsreichtum meiner Kolleginnen und Kollegen bei der Eingangsfloskel zu ihren Schreiben ist geradezu unheimlich. Vorher wurde ich bereits mit einem drohenden: „Sehr geehrter Herr Kollege (manchmal sogar gefolgt mit meinem Namen)
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