Monat: Mai 2009

Gemeinsame Immobilie = verfestigte Lebensgemeinschaft = kein Trennungsunterhalt

Keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage und einstweilige Ansordnung auf Trennungsunterhalt gewährte das Saarländische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18.02.2009 Aktenzeichen 9 WF 19/09 PKH einer Ehefrau, die mit einem anderen Mann zusammen ein Haus gekauft hatte und dort zumindest die Küche und andere Räumlichkeiten gemeinsam nutzte.

Ansprüche des Mieters bei ungeschuldeter Endrenovierung

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Vermieter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter zusteht, wenn er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel im Mietvertrag eine Endrenovierung beim Auszug vorgenommen hat.

Der betrunkene Beifahrer

Gemeinsam fuhren die Parteien des Prozesses zu einem Fest. Der Beifahrer (=Kläger) hatte schon vor der gemeinsamen Abfahrt einiges an Alkohol konsumiert. Auch auf dem Fest tranken die beiden weiter. Gegen Mittag traten sie den Heimweg mit dem Auto an. Es kam, wie es kommen musste: Der Fahrer (=Beklagte) verursachte aufgrund der alkoholischen Beeinflussung ohne

EDV-Gerichtstag 2009

Soeben erhielt ich per Mail die Einladung zum diesjährigen EDV-Gerichtstag vom 23. bis 25. September 2009 in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes, Gebäude B4 1, in Saarbrücken. Die Vorankündigung mit den vorgesehenen Themen finden Sie hier.

Verjährung von Ansprüchen wegen Veränderungen und Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten, auch wenn sie noch nicht entstanden sind

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. In einer Entscheidung vom 18.12 2008 hat das Saarländische Oberlandesgericht nun geurteilt, dass die Verjährungsfrist auch dann zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wird, wenn die Ansprüche erst

Die Haftung des Hundehalters

Die Haftung des Hundehalters für von dem Hund verurssachte Schäden ergibt sich aus § 833 BGB.  Hundehalter ist, wer die Bestimmungmacht über den Hund hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Hudnes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Hudnes für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Dies ist unabhängig
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