Der Herr Justizrat (siehe hier) hat sich wieder die Ehre gegeben. Weil ich mich dagegen verwahrt habe, dass die Klägerseite mehr als 600 € vorgerichtliche Kosten geltend macht, obwohl diese überhaupt nicht angefallen sind (Mahnschreiben und Klage wurden am gleichen Tag verfasst und eingereicht bzw. abgesandt), belehrt mich der Herr Justizrat nun wie folgt (Originalzitat):

„Die Beklagte ist offenbar nicht mit der neuen gebührenrechtlichen Regelung vertraut, wonach die vorgerichtlichen Kosten zur Hälfte in dem anschließenden Gerichtsverfahren zu erheben sind, unabhängig davon, ob ein Prozessauftrag bestand oder nicht. Grade wenn die rechtlichen Kenntnisse nicht vorhanden sind, um derartige Probleme beurteilen zu können, sollten die Formulierungen zurückhaltender sein, als dies bei der Beklagten der Fall ist.“

Hoppla, das sitzt! Ist da gebührenrechtlich was an mir vorbeigagangen?

Also die vorgerichtlichen Kosten sind zur Hälfte in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren zu erheben, gleichgültig ob ein Prozessauftrag bestand oder nicht! Irgendwie kann ich das anhand der Regelungen des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht nachvollziehen. Es wurde eine Gebühr nach VV 2300 für außergerichtliche Tätigkeit eingeklagt. In voller Höhe.Da aber bereits ein Klageauftrag bestand, kann eine Gebühr nach VV 2300 nicht entstehen.

Was der Herr Justizrat wohl meint, ist die Anrechnung der Gebühr des VV 2300 auf das anschließende gerichtliche Verfahren nach § 15 a RVG. Das ändert doch aber nichts daran, dass er keine außergerichtliche Gebühr verlangen kann, wenn er Klageauftrag hat.

Also sollte man doch mal ins Gesetz schauen, ehe man die andere Seite dahingehend belehrt, sie sei mit den gesetzlichen Gegebenheiten nicht vertraut.